* In allen Fragen gilt: **der Standort des Rechtinhabers (Archivs) bestimmt die Gesetzesgrundlage**: es gelten also die lokalen Gesetze zu beachten und bei Veröffentlichung in Deutschland, die deutschen Gesetze * Erste Frage: **stellt das Archiv selbst das Material öffentlich** (ggf. auch nur analog öffentlich) zur Verfügung? Bei bereits öffentlich zugänglichem Material oder veröffentlichtem Material darf dieses entsprechend der angegebenen Lizenz auch weiter verwendet werden. * Zunächst gelten die **Regeln des Archivs**, wenn dieses der Rechteinhaber ist - das Urheberrecht ist davon u.U. nicht betroffen und bleibt unabhängig davon bestehen (wenn das Material nicht bereits unter einer Lizenz veröffentlicht wurde) * In vielen Fällen greift das **Urheberrechtsgesetz**, das eine [Verarbeitung im Sinne Text und Data Mining](https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/text-und-data-mining/)  erlaubt sowie die  Verwendung von Archivmaterial im Sinne eine "Lichtbildes": (Section 70 UHG, 72 UHG, Lichtbilder) - Urheberrecht ist ebenfalls lokal definiert (published in Germany = German law), bevor also aus anderen Ländern Material (als Scan, Foto, o.ä. mitgebracht wird, muss sich über das lokale Recht informiert werden. Dies gilt auch aus [ethischen Gründen](https://projects.academiccloud.de/projects/fdm-praxis-in-der-mws/wiki/ethische-aspekte): CARE Principles. * Wird vom Archiv keine Lizenz vergeben und auch keine Vereinbarung getroffen zur Lizenzvergabe, darf nachträglich das Werk (auch wenn es verwendet werden darf) **nicht neu lizenziert** werden. **Erst nach dem Ablauf von 120 Jahren nach Entstehungsdatum darf es als "gemeinfrei" erklärt werden:** Public Domain Mark * Persönlichkeitsrechte nach **DSGVO bezieht sich nur auf lebende Personen** - mit der Ausnahme, dass die geteilte Information (Erbkrankheiten o.ä.) auch die Nachkommen persönlich betrifft. * Urheberrecht von interviewten, befragten Personen ist auch bei Archivmaterial 120 Jahre nach Entstehungsdatum! Im häufigen Fall, dass Rechteinhaber nicht ermittelt werden können gilt das Werk als verwaist: = orphaned work (61.c UHG) innerhalb des Archivs: dies erlaubt es dem Archiv, das Werk frei zur Verfügung zu stellen, aber noch nicht es zu reproduzieren. Ausnahme ist hier  der Forschungsgrund: 60c. UHG: 60 % des Gesamtwerks (Definitionsfrage) darf einem ausgewählten Nutzerkreis für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden; im Fall von kleinen Werken (ca. 20 Dokumentseiten) und Illustrationen darf das Gesamtwerk genutzt werden vgl.: [https://dserver.bundestag.de/brd/2017/0312-17.pdf](https://dserver.bundestag.de/brd/2017/0312-17.pdf) (p. 33) - damit ist die Nutzung zu Forschungs- und Bildungszwecken frei. * Im Fall von einer Klassifizierung nach: **“amtliche Werke”** greifen keine Persönlichkeitsrechte, Betroffenenrechte nach DSGVO * Mögliche Lösung: Eine **“opt out”-Möglichkeit auf der Webseite** anbieten: via “report document” Button für berechtigte Bedenken, dass das gezeigte Dokument, die Rechte von Erben, Archiven oder anderen möglichen Rechteinhabern verletzt: dies ist natürlich keine "rechtssichere" Lösung * Deutsches "**Transkriptionsrecht**" greift nicht, wenn nur eine **Übersetzung** erfolgt ist: die Übersetzung muss, die Rechte des Urhebers und ggf. des Archivs mit berücksichtigen * Übersetzende und transkribierende Personen, die an Projekten beteiligt sind, sollten schriftlich bestätigen: “**as soon as legally possibly I intend to make it open access and if possible publish the documents under a free licence (e.g. CC BY)**” - auf diese Weise hat die Institution, das Recht nach dem Ablauf von Embargofristen (Urheberrecht, etc.) die Dokumenten frei zur Vefügung zu stellen und im besten Fall eine CC-Lizenz zu vergeben.