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Auch wenn Ihre Publikation bereits kostenpflichtig veröffentlicht wurde, können Sie sie unter bestimmten Bedingungen ein weiteres Mal veröffentlichen und damit online frei zugänglich machen, zum Beispiel auf einem Publikationsserver, wie Januar 2024 in perspectivia.net, dieser wird gerade um ein entsprechendes Metadatenset erweitert..
Für die Zweitveröffentlichung von Publikationen, die anderweitig veröffentlichte Teile enthalten (Postprints, kumulative Dissertationen etc.), gibt es besondere Anforderungen. Die Bereitschaft von Verlagen, einer Zweitveröffentlichung zuzustimmen, ist unterschiedlich. Maßgeblich ist der Vertrag, der bei der Erstveröffentlichung geschlossen wurde. Bedingungen und Fristen entnehmen Sie dem Vertrag oder recherchieren Sie sie unter Sherpa/RoMEO. Sofern die Erstveröffentlichung unter einer offenen Lizenz, z. B. einer CC-BY-Lizenz, erfolgte, ist eine Zweitveröffentlichung ohne Weiteres möglich.
Zu unterscheidende Versionen
Während des Peer-Reviews sind mehrere Versionen Ihres Artikels entstanden. Oft darf aber nicht die finale Version auf einem Publikationsserver wie perspectivia zweitveröffentlicht werden. Bei der Zweitveröffentlichung eines Zeitschriftenartikels müssen sie daher die Publikationsstufen der auf perspectivia eingereichten Datei angeben. Die folgenden Publikationsstufen gibt es dabei:
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Submitted Version: Version vor dem Peer-Review. Die erste Version, die zur Prüfung bei einer Zeitschrift eingereicht wird. Andere Namen:
- Preprint
- Author's manuscript
- Original manuscript
- First draft
-
Accepted Version: Version nach dem Peer-Review. Die finale Version mit allen Änderungen, jedoch noch nicht im Verlags-Layout. Andere Namen:
- Postprint
- AAM
- Accepted manuscript
- Author accepted manuscript
- Accepted author manuscript
-
Published Version: Version nach dem Peer-Review. Die finale Version mit allen Änderungen und im Verlags-Layout. Andere Namen:
- Version of record
Zweitveröffentlichungsrecht
Ausschließliches versus einfaches Nutzungsrecht
Die Zweitveröffentlichung ist uneingeschränkt möglich, wenn bei der Erstveröffentlichung dem Verlag kein ausschließliches, sondern ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist oder wenn die Autor*innen sich das Recht auf parallele Onlineveröffentlichung ausdrücklich vorbehalten haben. Sofern Sie jedoch ausschließliche Nutzungsrechte an einen gewerblichen Verlag übertragen haben sollten, können Sie Ihre Publikation nicht mehr auf dem Publikationsserver veröffentlichen. Es sei denn, es liegt die ausdrückliche Zustimmung des Verlags vor.
Vertragsbedingungen
Ob Sie ausschließliche Nutzungsrechte übertragen haben, können Sie dem Verlagsvertrag entnehmen. Sollten Ihnen die Vertragsbedingungen nicht mehr bekannt sein, können Sie diese unter SHERPA/RoMEO recherchieren. In dieser Datenbank sind auch die Bedingungen zu finden, unter denen Autor*innen ihre Publikationen online zweitveröffentlichen dürfen und wieviel Zeit bis dahin gegebenenfalls verstrichen sein muss (sogenannte Embargofrist). Es wird unterschieden zwischen Preprints (vor dem Review) und Postprints (nach dem Review). Mit Postprint ist oft auch der sogenannte "final draft" gemeint. Der "final draft" entspricht der inhaltlich publikationsreifen Fassung, jedoch nicht dem Verlagslayout.
! Es sollte mit dem Verlag geklärt werden, ob man a) das originale Verlags PDF mit Verlagslayout zweitveröffentlichen darf (mit Hinweis auf die Erstveröffentlichung) oder nur den Text, und diesen dann selbst neu setzen muss (Zum Beispiel mit einer vom Institut zur Verfügung gestellten Satzvorlage, sprechen Sie mit der Publikationsabteilung am Institut und der Redaktion perspectivia.net).
Gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht
Unabhängig vom Bestehen eines Verlagsvertrages haben Sie gegebenenfalls das Recht, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen open access zu veröffentlichen. Hierbei gibt es bei der Zweitveröffentlichung bestimmte Rahmenbedingungen und Regeln zu beachten.
Gemäß § 38 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darf der/die Urheber*in sein/ihr Werk nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder Reihe anderweitig veröffentlichen, wenn im Verlagsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Zudem gewährt das Gesetz in § 38 Abs. 4 UrhGdem Urheber/der Urheberin eines wissenschaftlichen Beitrags, welcher im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einem mindestens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum erschienen ist, das unabdingbare Recht zur Onlineveröffentlichung der akzeptierten Manuskriptversion nach zwölf Monaten. Voraussetzung ist, dass mit dieser Publikation kein gewerblicher Zweck verfolgt wird und die Quelle der Erstveröffentlichung genannt ist.
Autor*innenrechte
Rechte sichern
Nach Möglichkeit sollten Sie einem Verlag keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen. Wenn Sie ausschließliche Nutzungsrechte übertragen, können Sie Ihr eigenes Werk nicht mehr vollumfänglich nutzen. Beispielsweise können Sie dann Ihre wissenschaftliche Arbeit nicht mehr frei online zugänglich machen. Vielmehr müssen Sie für eine Open-Access-Veröffentlichung erst eine Lizenzvereinbarung mit Ihrem Verlag treffen. Diese ist möglicherweise kostenpflichtig für Sie. Sichern Sie sich daher in Verlagsverträgen immer Ihre Rechte!
Open-Access-konforme Verträge schließen
Bevorzugen Sie für Ihre Veröffentlichung Verlage mit einem Open-Access-Geschäftsmodell beziehungsweise eine Open-Access-Zeitschrift. Wenn Sie bei einem Verlag mit einem Bezahl-Modell veröffentlichen, streichen Sie restriktive Formulierungen wie „Übertragung ausschließlicher Rechte“ aus dem Verlagsvertrag.
Wenn der Verlag auf der Übertragung ausschließlicher Rechte besteht, vereinbaren Sie im Verlagsvertrag wenigstens ein Nutzungsrecht zur Open-Access-Zweitveröffentlichung und fügen Folgendes hinzu:
Dem/der Autor*in steht es frei, eine digitale Version des Werkes vor/während/nach der Veröffentlichung durch den Verlag zeitlich unbegrenzt in einem öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Non-Profit-Repositorium zu veröffentlichen.
Datum, Unterschrift
Oder alternativ auf Englisch:
The author is free to publish for an unlimited period of time a digital copy of the work in a publicly accessible scholarly non-profit repository before/during/after publication by the publisher.
Date, signature
Die Scholar's Copyright Addendum Engine von Creative Commons stellt Ihnen Textbausteine zur Erstellung eines entsprechenden Vertragszusatzes zur Verfügung.
Verwehrt Ihnen der Verlag die sofortige Open-Access-Veröffentlichung, vereinbaren Sie eine möglichst kurze Embargofrist (bis zu einem Jahr). Halten Sie die Vereinbarung unbedingt in Ihrem Verlagsvertrag fest.
Bei Vertragsverhandlungen können Sie argumentieren, dass die Zweitveröffentlichung nicht in Konkurrenz zur Verlagsversion steht, sondern die Sichtbarkeit der Publikation insgesamt erhöht und damit eine zusätzliche Werbung für den Verlag darstellt. Die Onlineversion auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam verweist zudem auf die Erstveröffentlichung und enthält einen Vorschlag, die Verlagsversion zu zitieren.
Weiterführende Informationen
Informationsblatt „Das Recht auf eine Zweitveröffentlichung" (bereitgestellt über die SUB Göttingen)
Themenseite „Rechtsfragen" auf open-access.network
Dokumentation des Workshops Wege für offenes Publizieren: Möglichkeiten der Zweitveröffentlichung
Rechtliche Bedingungen bei Zweitveröffentlichungen von Monografien und Beiträgen in Monografien
Für die Zweitveröffentlichung von Monographien gibt es im Gegensatz zu Zeitschriftenartikeln leider weder eine gesetzliche Grundlage im Urheberrechtsgesetz noch ein Angebot wie die SHERPA RoMEO-Plattform. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Bedingungen pro Monografie und Verlag sehr individuell sind, so dass eine solche Liste nicht zuverlässig erstellt werden könnte. Aktuell verlinkt SHERPA RoMEO in einer Beta-Version unter Open Access for Books auf die OA-Policies einer Reihe von Verlagen, die sich auch auf Monografien beziehen.
Wenn die Beiträge bereits veröffentlicht wurden, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme direkt beim Verlag, um die Konditionen zur Zweitveröffentlichung zu erfahren.
Idealerweise sollte vor Veröffentlichung des Beitrags bzw. der Monografie vertraglich die Möglichkeit der Zweitveröffentlichung, beispielsweise durch ein festgelegtes "einfaches Nutzungsrecht" für den Verlag oder nach einer Embargofrist, vereinbart werden! Außerdem wäre es schön, wegen der Zitierbarkeit, das gesetzte Verlags-PDF zu verwenden (Version of record) und dafür die Genehmigung des Verlages zu haben, da man sonst den Text selbst neue setzen muss und eventuell vom Verlag sogar eine andere Seitenzählung verlangt wird. Bei der Verwendung von Abbildungen sollte bei der Rechteeinholung auch schon einen OA-Veröffentlichung mitgedacht werden.