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In allen Fragen gilt: der Standort des Rechtinhabers (Archivs) bestimmt die Gesetzesgrundlage: es gelten also die lokalen Gesetze zu beachten und bei Veröffentlichung in Deutschland, die deutschen Gesetze
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Erste Frage: stellt das Archiv selbst das Material öffentlich (ggf. auch nur analog öffentlich) zur Verfügung? Bei bereits öffentlich zugänglichem Material oder veröffentlichtem Material darf dieses entsprechend der angegebenen Lizenz auch weiter verwendet werden.
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Zunächst gelten die Regeln des Archivs, wenn dieses der Rechteinhaber ist - das Urheberrecht ist davon u.U. nicht betroffen und bleibt unabhängig davon bestehen (wenn das Material nicht bereits unter einer Lizenz veröffentlicht wurde)
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In vielen Fällen greift das Urheberrechtsgesetz, das eine Verarbeitung im Sinne Text und Data Mining erlaubt sowie die Verwendung von Archivmaterial im Sinne eine "Lichtbildes": (Section 70 UHG, 72 UHG, Lichtbilder) - Urheberrecht ist ebenfalls lokal definiert (published in Germany = German law), bevor also aus anderen Ländern Material (als Scan, Foto, o.ä. mitgebracht wird, muss sich über das lokale Recht informiert werden. Dies gilt auch aus ethischen Gründen: CARE Principles.
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Wird vom Archiv keine Lizenz vergeben und auch keine Vereinbarung getroffen zur Lizenzvergabe, darf nachträglich das Werk (auch wenn es verwendet werden darf) nicht neu lizenziert werden. Erst nach dem Ablauf von 120 Jahren nach Entstehungsdatum darf es als "gemeinfrei" erklärt werden: Public Domain Mark
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Persönlichkeitsrechte nach DSGVO bezieht sich nur auf lebende Personen - mit der Ausnahme, dass die geteilte Information (Erbkrankheiten o.ä.) auch die Nachkommen persönlich betrifft.
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Urheberrecht von interviewten, befragten Personen ist auch bei Archivmaterial 120 Jahre nach Entstehungsdatum! Im häufigen Fall, dass Rechteinhaber nicht ermittelt werden können gilt das Werk als verwaist: = orphaned work (61.c UHG) innerhalb des Archivs: dies erlaubt es dem Archiv, das Werk frei zur Verfügung zu stellen, aber noch nicht es zu reproduzieren. Ausnahme ist hier der Forschungsgrund: 60c. UHG: 60 % des Gesamtwerks (Definitionsfrage) darf einem ausgewählten Nutzerkreis für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden; im Fall von kleinen Werken (ca. 20 Dokumentseiten) und Illustrationen darf das Gesamtwerk genutzt werden vgl.: https://dserver.bundestag.de/brd/2017/0312-17.pdf (p. 33) - damit ist die Nutzung zu Forschungs- und Bildungszwecken frei.
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Im Fall von einer Klassifizierung nach: “amtliche Werke” greifen keine Persönlichkeitsrechte, Betroffenenrechte nach DSGVO
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Mögliche Lösung: Eine “opt out”-Möglichkeit auf der Webseite anbieten: via “report document” Button für berechtigte Bedenken, dass das gezeigte Dokument, die Rechte von Erben, Archiven oder anderen möglichen Rechteinhabern verletzt: dies ist natürlich keine "rechtssichere" Lösung
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Deutsches "Transkriptionsrecht" greift nicht, wenn nur eine Übersetzung erfolgt ist: die Übersetzung muss, die Rechte des Urhebers und ggf. des Archivs mit berücksichtigen
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Übersetzende und transkribierende Personen, die an Projekten beteiligt sind, sollten schriftlich bestätigen: “as soon as legally possibly I intend to make it open access and if possible publish the documents under a free licence (e.g. CC BY)” - auf diese Weise hat die Institution, das Recht nach dem Ablauf von Embargofristen (Urheberrecht, etc.) die Dokumenten frei zur Vefügung zu stellen und im besten Fall eine CC-Lizenz zu vergeben.